Die Annahme von Abfällen erfolgt ausschließlich auf Basis dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
Spätestens mit der Anlieferung der Abfälle gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Abfälle werden von uns nur auf Basis unserer BImSchG Genehmigung und zu führender Entsorgungsnachweise angenommen.
Der Anlieferer sichert zu, dass der Abfall dem Entsorgungsnachweis entspricht.
Wir sind berechtigt sowohl bei Anlieferung, als auch nach Entladung bei der Annahmestelle, Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe in Beschaffenheit und Herkunft nicht der Deklaration entsprechen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Rechnung zurückgeben. In diesem Fall trägt der Anlieferer auch die Kosten der Kontrolle. Im Übrigen haftet der Anlieferer – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.
Bei erforderlichem Übernahmeschein ist der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verpflichtet, auf dem Übernahmeschein u. a. den Namen des Anlieferers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Lkw und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Übernahmeschein zu unterschreiben. Wir sind berechtigt die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.
Die Anlieferung der Abfälle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Der Abfall bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anlieferers. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungserstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.
Mit der Anlieferung gilt die Aufrechnung unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen als vereinbart.
Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von Inanspruch-nahmen Dritter – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.
Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausges-chlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.
Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen ist Nürnberg.