Der sogenannte „Mutterboden“, also humoser Oberboden, gehört nicht zu mineralischen Abfällen, ebenso wie anderes, nicht kontaminiertes Bodenmaterial, das natürlicherweise vorkommt. Solange sichergestellt ist, dass die Materialien, ohne weiterverarbeitet zu werden, an Ort und Stelle für weitere Bauzwecke verwendet werden. Dies wird genau unter dem Gesetz für Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) § 2 Geltungsbereich definiert.