Zertifizierte Qualität in Leistung und Ergebnis

Zertifizierungen – Die Grünen Engel

Wir handeln im Zeichen der Umwelt. Dazu gehört mehr als nur eine Mission zu haben und von einer Philosophie zu reden. Der Auftrag steht, unsere Haltung auch und da wir jeden Tag aufs Neue auf unser Ziel hinarbeiten, wollen und können wir diese Taten auch belegen: Prozesse, Produkte und Dienstleistungen in unserem Unternehmen erfüllen wichtige Normen und Kennzahlen.

Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb

Die Zertifizierung für Entsorgungsfachbetriebe bestätigt die Qualifizierung und Zuverlässigkeit des fachlichen Personals in der Entsorgungswirtschaft. Jährlich Auditierungen prüfen die fachliche und abfallrechtliche Eignung des Personals. Durch die Zertifizierung erhalten wir eine Erleichterung im privilegierten Abfallnachweisverfahren, wodurch elektronische Nachweise aufgrund der Eignung des Personals ohne behördliche Bestätigung erfolgen können.

Bestätigung nach § 6 Gewerbeabfallverordnung

„Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten.“ (GewAbfV 2019: §6 Abs. 1 Satz 1) In der Anlage der GewAbfV werden technische Mindestanforderungen vorgegeben, die Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen erfüllen müssen. Diese sind: 

  1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer
  2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter
  3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine
  4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie 
  5. Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate. (GewAbfV 2019: Anlage) 

Neben den technischen Mindestanforderungen werden hier auch Ausbringungsgrade für Metalle und Kunststoffe genannt, die erfüllt werden müssen. „Im Rahmen von Nr. 5 ist zu beachten, dass dort neben der Aussortierung von Kunststoffen alternativ auch die Abtrennung von Holz oder Papier vorgesehen ist. Die Entscheidung, welche der genannten Fraktionen aussortiert wird, trifft der Anlagenbetreiber.“ (BDE 2018: S.14) 

Das RESSOURCEN WERK NÜRNBERG GmbH & Co. KG erfüllt die in § 6 genannten technischen Anforderungen. 

Bestätigung nach § 9 Gewerbeabfallverordnung

Generell ist der Erzeuger von Abfällen verpflichtet, Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und diese nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen“. (Vgl. § 8 GewAbfV) Entfällt die Pflicht zur getrennten Sammlung z. B. weil technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, dann greift § 9 der GewAbfV. Demnach sind „Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle“ verpflichtet, die Gemische einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Dabei werden die Gemische wie folgt unterschieden (§ 9 Absatz 1 GewAbfV): 

  1. Vorbehandlungsanlage: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten 
  2. Aufbereitungsanlage: Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten 
  3. Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage: Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem Abfallschlüssel 170904 (§ 9 Absatz 3 GewAbfV). 

Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder der beauftragte Beförderer müssen sich bei der erstmaligen Übergabe der Abfallgemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind. 

Das RESSOURCEN WERK NÜRNBERG GmbH & Co. KG erfüllt die Voraussetzungen nach § 9 der GewAbfV und darf deshalb als Vorbehandlungsanlage für Gemischte Bau- und Abbruchabfälle fungieren. 

Zertifizierung einiger Recycling-Baustoffe durch die QUBA

Wir wurden durch die QUBA (Qualitätssicherung für Sekundärbaustoffe) für einige unserer RC-Baustoffe zertifiziert. Sie zeichnet unsere Baustoffe für die Verwendung im Erd- und Straßenbau aus. Die Zertifizierungen werden jährlich erneuert. Über die nachfolgende Verlinkung gelangen Sie auf die Internetseite der QUBA. Dort können Sie die Postleitzahl bzw. “Nürnberg” in das entsprechende Feld eingeben und sehen die Durmin Entsorgung und Logisitk GmbH mit allen Zertifizierungen aufgelistet.

Zertifizierung der Qualität der Altholzaufbereitungsanlage durch bvse

Das bvse (Bundesverband für Sekundärrohstoffe und Entsorgung) Qualitätsgütesiegel Zertifizierung bescheinigt jährlich erweitere Qualitätsmerkmale in der Altholzaufbereitungsanlage für die stoffliche und energetische Verwertung. Unsere tägliche Arbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Abfallaufbereitung und -verwertung wird durch eine ständige Güteüberwachung bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung unabhängiger Prüfstellen gestützt. Im Mittelpunkt unserer Tätigkeiten: die kontinuierliche Prozessüberwachung und -Verbesserung. Ihr Vorteil: stabile Qualität, optimierte effiziente Prozesse und höchste Verwertungsquoten.