Woraus bestehen Überreste zur Brand-Entsorgung?
Brandabfälle fallen bei den Aufräumarbeiten nach einem Brand in Wohnungen, Gebäuden oder Betrieben an. Sie bestehen aus Brandrückständen verschiedener Materialien oder Brandschutt mit überwiegend mineralischem Anteil. Bei einer Brand-Entsorgung sind die Abfälle je nach Eigenschaft unterschiedlichen AVV-Nummern zuzuordnen und dementsprechend zu entsorgen. Durch den Brand sind die Abfälle mit vielerlei toxischen Stoffen und organischen Schadstoffen belastet. Gibt es Brandabfälle zu entsorgen, gelten diese daher meist als gefährlicher Abfall. Maßgeblich dafür sind das Brandgut selbst sowie die Abbrandbedingungen. Typische Schadstoffe sind z. B. PAK, PCB und PCDD / PCDF. Für die Angebotserstellung sind daher eine Deklarationsanalysen (Nachweis über die professionelle Beurteilung des Materials im Hinblick auf Giftstoffe) inklusive Probenahmeprotokoll sowie Hotspotbeprobungen an besonders auffälligen Bereichen notwendig. Zur genauen Einschätzung ist es meist sinnvoll, einen externen Gutachter hinzuzuziehen
Zu Brandabfällen zählen:
- durch Ruß kontaminierte mineralische Baustoffe
- durch Kontamination unbrauchbar gewordene Gegenstände
- Asche
- Rückstände von unvollständig verbrannten Materialien
- Betriebsmittel, die bei der Brandbekämpfung anfallen
Brandabfälle entsorgen
Bei Brandabfällen handelt es sich grundsätzlich um Abfall zur Beseitigung. Er ist folglich überlassungspflichtig. Enthalten die Brandüberreste Metallteile, können diese aus den Abfällen separiert und wiederverwertet werden. Vorwiegend organische Abfälle werden in Müllverbrennungsanlagen verbrannt. Für eine energetische Verwertung ist jedoch die Abstimmung mit der Kreisverwaltungsbehörde nötig. Grundsätzlich geht es bei der Brand-Entsorgung um eine Beseitigung des Schadstoffpotenzials.
AVV-Nummer:
170204 | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
170903 | \r\n Beispiel: Brandabfälle (verbrannte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Elektroschrott, Altkleider etc.) |
Die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * gekennzeichneten gefährlichen Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung (NachwV).